
Ihre Organisation plant die Entwicklung von innovativen Produkten, Dienstleistungen oder Prozessen. Sie benötigen dazu die Kompetenzen einer Schweizer Forschungsinstitution. Dann schliessen Sie sich zusammen und realisieren Sie gemeinsam Ihr Innovationsprojekt.
Innosuisse finanziert Innovationsprojekte mit, die Unternehmen sowie private oder öffentliche Einrichtungen gemeinsam mit Forschungsinstitutionen durchführen.
Voraussetzungen, um ein Gesuch einzureichen
Um ein Gesuch einzureichen, müssen die Projektpartner gewisse Voraussetzungen erfüllen.
Als Unternehmen sowie private oder öffentliche Organisation (sogenannter Umsetzungspartner)
Diese vier Voraussetzungen müssen Sie als Umsetzungspartner erfüllen:
- Ihr Unternehmen beziehungsweise Ihre private oder öffentliche Organisation ist in der Schweiz wertschöpfend tätig.
- Sie übernehmen die in Ihrem Unternehmen anfallenden Projektkosten im Umfang von 40–60% der Gesamtprojektkosten
- Sie sind bereit, dem Forschungspartner Aufwendungen (der sogenannte Barbeitrag) in Höhe von mindestens 5% der Gesamtprojektkosten zukommen zu lassen.
- Ein Schweizer Forschungspartner will mit Ihnen ein Innovationsprojekt umsetzen.
Als Forschende
Sie arbeiten in einer Schweizer Forschungsstätte. Ihre Forschungsstätte (der sogenannte Forschungspartner) gehört in eine der folgenden Kategorien:
- Hochschulforschungsstätten nach Art. 4 Bst. c FIFG
- Nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs nach Art. 5 FIFG
- Institutionen der Ressortforschung nach Art. 16 Abs. 3 FIFG, die zur zweckmässigen Erfüllung ihrer Aufgaben eigene Forschungsprojekte durchführen
- Bundeseigene Forschungsanstalten nach Art. 17 FIFG
- Ein Unternehmen will mit Ihnen als Forschungspartner ein Innovationsprojekt realisieren.
Zu beachten ist, dass die Forschungs- und Umsetzungspartner in finanzieller und personeller Hinsicht unabhängig voneinander sein müssen. Darüber hinaus müssen sie den Kodex für wissenschaftliche Integrität einhalten. Projekte oder Aktivitäten, die gegen die wissenschaftliche Integrität oder gute wissenschaftliche Praxis verstossen, werden nicht gefördert.
Weitere Informationen finden Sie in den Evaluationskriterien.
In allen Themengebiete
Innosuisse fördert Projekte aus allen Innovationsgebieten sowie interdisziplinäre Vorhaben.
Was beinhaltet Ihr Gesuch?
Das Gesuch füllen Sie im Eingabeportal von Innosuisse online aus. Diese Informationen benötigen Sie:
- Informationen zu Projektpartnern: Kompetenzen und Leistungsausweis der Partner, vorhandene Infrastruktur
- Generelle Informationen: Titel, Hintergrund, erste Resultate
- Wertschöpfung Ihres Innovationsvorhabens: Geschäftsmodell, Wettbewerbssituation, Alleinstellungsmerkmale (USP), Marktanalyse, Potenzial für Rentabilität
- Ihre neuartige Lösung: Entwicklungszustand, innovativer Inhalt, Risiko und Ambition (z.B. Technologiereifegrad), Umsetzbarkeit der Resultate
- Projektplan inklusive Zeitplan: Arbeitspakete, quantitative Ziele (technologische, wissenschaftliche, wirtschaftliche), Risikoanalyse
- Finanzplan: Lohnkosten, Materialkosten, 40-60% Beitrag Umsetzungspartner, 5% Cash-Beitrag.
Bei Innovationsprojekten von Forschungspartnern mit Umsetzungspartnern gibt es keine Beschränkung der Projektdauer. Sie dauern in der Regel zwischen 6 und 36 Monaten.
Bei Innovationsprojekten von Forschungspartnern ohne Umsetzungspartner kann ein Projekt hingegen höchstens 18 Monate dauern.
In begründeten Fällen kann die Dauer gemäss den Vorgaben von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c der Vollzugsbestimmungen Innovationsprojekte (PDF, 439 kB, 15.12.2022) verlängert werden.
Bei Gesuchen für Beiträge an Innovationsprojekte von Forschungspartnern mit oder ohne Umsetzungspartner gibt es keine finanzielle Grenze, sofern es für Ihr Innovationsprojekt sinnvoll ist und das Kosten-Nutzen-Verhältnis stimmt.
Bei Innovationsprojekten mit Umsetzungspartner muss dieser allerdings bereit sein 40-60 % der Gesamtprojektkosten selbst zu tragen. Dies gilt für alle Themengebiete.
Da bei Gesuchen, an denen neue Forschungspartner beteiligt sind, im online Eingabeportal diese Institution noch nicht anwählbar ist und für diese noch keine Stundensätze für das Personal hinterlegt sind, muss der Forschungspartner zunächst Kontakt mit innoprojects@innosuisse.ch aufnehmen und sein Anliegen mitteilen. Nach Genehmigung der kalkulatorischen Stundensätze wird die Institution im Eingabeportal aufgenommen.
Die neue Forschungsinstitution reicht parallel zum Fördergesuch die im für nichtkommerzielle Forschungsstätten ausserhalb des Hochschulbereichs aufgelisteten Dokumente ein.
Im Eingabeportal werden auf Grundlage der hinterlegten kalkulatorischen Stundensätze der jeweiligen Forschungsinstitutionen die Personalkosten berechnet. Zusammen mit den beantragten Sachkosten ergibt sich das Projektbudget. Hinzu kommt noch ein Overheadbeitrag (prozentuale Berechnung auf das Projektbudget). Dies ergibt das Förderbudget.
Projektbudget: Das Projektbudget wird mit den ermittelten kalkulatorischen Stundensätzen für Personal sowie Sachkosten im Gesuch berechnet und gilt als geplantes Budget für das Projekt. Zuzüglich Overhead ergibt sich das Förderbudget.
Effektive Kosten: Die effektiven Kosten sind die nachweisbaren entstanden Kosten für das Projekt, welche in der Schlussabrechnung (inkl. der entsprechenden Nachweise) aufgeführt werden müssen. Aufgrund der Schlussabrechnung wird die Höhe der Schlusstranche resp. der Rückforderung festgelegt.
Die anrechenbaren direkten Projektkosten setzen sich aus Personal- und Sachkosten zusammen.
Beiträge der Innosuisse unterliegen als Subventionen gemäss Art. 18 Abs. 2 Bst. a des MWSTG nicht der Mehrwertsteuer, sondern zählen zu Nichtentgelten. Die Ausgaben der Forschungsstätten für das Projekt (z. B. Kosten für eine Maschine) hingegen sind mehrwertsteuerpflichtig. Das heisst, dass die Ausgaben der Forschungsstätte wie auch die finanzielle Leistung (Barbeitrag) im Gesuch sowie in der Abrechnung jeweils inkl. der Mehrwertsteuer anzugeben sind.
Personalkosten des Forschungspartners
Sie setzen sich aus den Lohnkosten und den Arbeitgeberbeiträgen zusammen.
Anrechenbar ist ausschliesslich der funktionsbezogene Aufwand für das Projekt, d.h. Personalkosten für Arbeiten, die direkt mit der Entwicklung des Innovationsvorhabens zusammenhängen und dafür erforderlich sind. Der jährliche Aufwand darf die maximalen Jahresbruttosaläre gemäss Art. 15 Abs. 1 der Vollzugsbestimmungen (PDF, 439 kB, 15.12.2022) Innovationsprojekte nicht überschreiten.
Die Höchstbeträge müssen gemäss Beschäftigungsgrad angepasst werden. D.h. Für einen Beschäftigungsgrad von 50% muss der maximale Bruttolohn beispielsweise um 50% gekürzt werden.
Zu Beginn jedes Kalenderjahres erhalten alle Forschungspartner von Innosuisse eine Wegleitung, eine Prüfbescheinigung sowie eine Excel-Vorlage. Bitte konsultieren Sie die Wegleitung für Einzelheiten.
Die Berechnung der kalkulatorischen Stundensätze mittels Excel-Vorlage erfolgt grob folgendermassen: Gesamtsumme der jährlichen Bruttolöhne aller Mitarbeitenden der Forschungsinstitution je Personalfunktion geteilt durch Vollzeitäquivalente und durch die jährlichen produktiven Stunden.
Für die Arbeitgeberbeiträge wird ein direkter Prozentsatz pro Personalfunktion angegeben.
Sollte Ihre Institution noch keine genehmigten kalkulatorischen Stundensätze haben, können die Dokumente unter supervision@innosuisse.ch angefordert werden. Die eingereichten Dokumente werden von der Subventionsaufsicht geprüft und genehmigt und anschliessend im Gesuchstool hinterlegt.
Die Jahresstunden, welche für das Projekt veranschlagt werden dürfen, richten sich nach den internen Richtlinien der jeweiligen Forschungsinstitution oder des Umsetzungspartners. Zu berücksichtigen sind dabei u.a. auch arbeitsrechtliche Vorgaben an die Höchstarbeitszeit.
Es gilt für alle Projektmitarbeiterinnen und -mitarbeiter gleichermassen, dass die geltend gemachten Saläre nicht anderweitig finanziert sein dürfen. Das Kriterium der Funktion oder einer befristeten oder unbefristeten Anstellung ist dabei nicht massgebend.
Für Projektmitarbeiterinnen und -mitarbeiter, deren Anstellung durch die öffentliche Hand oder andere Drittmittel bereits voll finanziert ist, können keine Personalkosten geltend gemacht werden. Ein diesbezüglicher Nachweis, dass dies bei Professorinnen und Professoren in einem konkreten Fördergesuch nicht der Fall ist, obliegt dem jeweiligen Forschungspartner.
Nein, Innosuisse anerkennt entsprechende Leistungen nicht als die für die Projektförderung relevanten Lohnbestandteile der Projektpartner an.
Die Stunden müssen nach der Personalfunktion des/der Mitarbeitenden und seinen/ihren Salärkosten in der Forschungsinstitution eingetragen werden und nicht nach der Funktion im Projekt. Die Einteilung sollte identisch wie für die Berechnung der kalkulatorischen Stundensätze sein. Weicht der Stundensatz der Lohnkategorie stark vom realen Stundensatz ab, erlaubt Innosuisse die Einstufung in die nächst höhere oder tiefere Lohnkategorie. Die Forschungsstätte muss die Abweichung auf Anfrage jedoch begründen und aufzeigen können. Im Zweifelsfall wenden Sie sich bitte an das Grants Office Ihrer Institution.
Weitere Kosten des Forschungspartners
Sachkosten sind anrechenbar, soweit sie für die Realisierung des Projekts erforderlich sind, nicht die Grundausstattung einer Forschungsstätte betreffen und nicht durch die finanzielle Leistung des Umsetzungspartners abgegolten sind. Darunter können beispielsweise Kosten für Apparate, Verbrauchsmaterial und Lizenzen, Drittleistungen und internationale Reisen fallen. Details hierzu sind in Artikel 18 Absatz 2 der Vollzugsbestimmungen (PDF, 439 kB, 15.12.2022) Innovationsprojekte geregelt.
Nicht anrechenbar ist die Verwertung von Projektresultaten, insbesondere für Publikationen über Forschungsergebnisse, für die Vermarktung der Projektergebnisse oder für die Anmeldung von Schutzrechten des geistigen Eigentums. Alle Spesen, die innerhalb der Schweiz anfallen (Bspw. Verpflegung und Reisen) sind ebenfalls nicht anrechenbar.
Die beantragten Kosten für Forschungsinfrastruktur müssen für die Projektdurchführung erforderlich sein und dürfen nicht zur Grundausstattung einer Forschungsinstitution gehören. Anrechenbar sind die nach den internen Buchführungsregeln der Institution ermittelten Abschreibungsraten während der Projektlaufzeit.
Wird die Infrastruktur (auch bereits vorhandene) nicht ausschliesslich für ein Innosuisse-Projekt genutzt, kann der tatsächliche Nutzungsanteil im Projekt in Anrechnung gebracht werden. Der Nutzungsanteil muss entsprechend nachweisbar (z. B. durch Laborbücher) und auditierbar sein.
Anrechenbar sind Kosten für Verbrauchsmaterialien und Lizenzen, die für die Projektdurchführung notwendig und während der Projektlaufzeit gekauft worden sind und die nicht zur Standardausstattung der Forschungsinstitution gehören. Der Projektbezug muss nachvollziehbar belegt werden (z. B. mit einem Kaufbeleg).
Grundsätzlich werden die Arbeiten in einem Projekt von den Projektparteien wahrgenommen.
Der Beizug Dritter muss begründet und notwendig sein. Dabei kann es sich auch um den Einkauf von Leistungen bei Dritten handeln, beispielsweise für Rechenzeit und Cloud-Computing oder Blutentnahmen von Patienten. Falls eine ausländische Forschungsinstitution für einzelne Aufgaben beauftragt werden muss, können diese Kosten als Drittleistungen beantragt werden.
Anrechenbar sind Kosten für Reisen, wenn diese für die Projektdurchführung zwingend notwendig sind, namentlich bei grenzüberschreitenden Projekten. Reisekosten für Konferenzen im Ausland sind nur dann anrechenbar, wenn die Teilnahme notwendig und direkt mit dem Projekt verbunden ist und der Partner einen aktiven Beitrag zu der Konferenz leistet (Präsentation, Poster, Vortrag, Stand). Eine reine Teilnahme als Besucher einer Konferenz wird nicht übernommen. Weitere anrechenbare Kosten im Zusammenhang mit Reisen sind beispielsweise Probenentnahmen im Ausland oder Experimente, die im Ausland durchgeführt werden müssen. Reisekosten innerhalb der Schweiz werden nicht vergütet.
Für die Vergütung von Mahlzeiten sind die Pauschalen gemäss Artikel 43 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VPBV, Link) sinngemäss anwendbar und für Reisen und Übernachtungen die vor Ort üblichen, vertretbaren, tatsächlichen Auslagen; für Übernachtungen gilt ein Höchstbetrag von 300 Franken.
Die zur Grundausstattung und zum üblichen Betrieb und Standard einer Forschungsstätte gehörenden Geräte und Einrichtungen können nicht zu Lasten der Innosuisse beschafft werden. Es können für sie auch keine Nutzungskosten geltend gemacht werden.
Zur Grundausstattung gehören Apparate, Materialien und weitere Ausstattungselemente, die zur Standardausrüstung einer Forschungsstätte mit vergleichbarem Forschungszweck gehören. Dazu zählen beispielsweise die Standard-IT-Ausstattung inkl. Hard- und Software oder im klinischen Bereich Einweghandschuhe und Spritzen. Steht aber eine Software in einem direkten Zusammenhang mit dem Projekt und ist diese für die Realisierung des Projekts unabdingbar, so können deren Kosten geltend gemacht werden.
Overheadbeiträge
Innosuisse entrichtet sämtlichen beitragsberechtigten Forschungspartnern Overheadbeiträge.
Overheadbeiträge dienen dazu, den Forschungsinstitutionen die indirekten Kosten teilweise abzugelten, die ihnen durch Forschungsvorhaben entstehen, welche Innosuisse im Rahmen ihrer Projektförderung unterstützt.
Der Overheadbeitrag wird neu als Prozentsatz des gesamten Projektbudgets von Innosuisse (Personalkosten plus Sachkosten) bemessen.
Das Parlament legt die maximale Abgeltungspauschale fest. Für die Finanzperiode 2021–2024 beträgt diese 15 Prozent und für Technologiekompetenzzentren 25 Prozent.
Innosuisse legt den anwendbaren Prozentsatz im Rahmen der jährlich zur Verfügung stehenden Mittel fest. Für das Jahr 2023 richtet Innosuisse den Maximalansatz von 15 Prozent aus. Für die Technologiekompetenzzentren wird der Wert jährlich pro Technologiekompetenzzentrum festgelegt.
Der Overheadbeitrag stützt sich auf den zum Zeitpunkt der Gesucheinreichung geltenden Prozentsatz.
Ja, der zum Zeitpunkt des eingereichten Gesuchs geltende Prozentsatz für die Projektförderung gilt für die ganze Projektdauer.
Ja, der Overheadbeitrag wird im Subventionsvertrag gesondert von den direkten Projektkosten ausgewiesen.
Die Auszahlung des Overheadbeitrags erfolgt zusammen mit den Beitragstranchen für die direkten Projektkosten und prozentual gleich aufgeteilt wie diese.
Im Subventionsvertrag oder im finanziellen Schlussbrief ist bei Projekten mit mehreren Forschungsstätten der Overhead pro Forschungsstätte angegeben.
Unternehmen und andere Umsetzungspartner beteiligen sich mit Eigenleistungen im Umfang von 40 bis 60 Prozent an den direkten Gesamtprojektkosten (d. h. exkl. Overheadbeitrag). Davon mindestens 5% der Gesamtprojektkosten als finanzielle Leistung (Barbeitrag) an den Forschungspartner.
In bestimmten Fällen ist eine geringere oder höhere Beteiligung der Umsetzungspartner möglich (vgl. Einzelheiten in Artikel 19 Absätze 2bis und 2ter FIFG, SR 420.1)
Die Beteiligung der Umsetzungspartner setzt sich aus Eigenleistungen und finanziellen Leistungen (Barbeitrag) an die Forschungspartner zusammen. Die finanzielle Leistung beträgt mindestens 5% des Gesamtprojektkosten.
An den Barbeitrag anrechenbar sind finanzielle Leistungen der Umsetzungspartner an die Forschungspartner zur Deckung von erforderlichen direkten Kosten, die im Rahmen der Projektdurchführung bei den Forschungspartnern anfallen (namentlich Personal- und Sachkosten.
Der Eigenbeteiligung angerechnet werden die Personal- und Sachkosten der Umsetzungspartner, die aufgrund der Mitwirkung im Projekt notwendigerweise anfallen.
Zur Bemessung der Personalkosten im Gesuch verwenden die Umsetzungspartner standardmässig die Stundensätze gemäss Art. 15 Abs. 2 der Vollzugsbestimmungen (PDF, 439 kB, 15.12.2022) Innovationsprojekte vorgegeben. Die Umsetzungspartner haben die Möglichkeit diese anzupassen. Zusätzlich wird eine Pauschale von 20 Prozent für die Arbeitgeberbeiträge angerechnet.
Sachkosten werden der Eigenleistung angerechnet, sofern diese für die zweckmässige Durchführung des Projekts erforderlich sind und den tatsächlichen Kosten entsprechen, d.h. in der Betriebsrechnung der Umsetzungspartner ausgewiesen werden können.
Nein, Innosuisse anerkennt entsprechende Leistungen nicht als die für die Projektförderung relevante Lohnbestandteile der Projektpartner an.
Ihr Gesuch einreichen
Erfüllen Sie die Voraussetzungen? Dann reichen Sie jetzt Ihr Gesuch im Eingabeportal von Innosuisse online ein.
Nach der Eingabe startet Innosuisse den Evaluationsprozess.

Neue Gesuche für Innovationsprojekte geben Sie ab sofort im Eingabeportal Innolink ein. Gesuche für Innovationsschecks und Start-up Coaching werden bis auf Weiteres in Analytics eingereicht.
Ja. Sie müssen sich bei der ersten Anmeldung auf Innolink neu registrieren. Aufgrund der modernen Technologie von Innolink ist Ihr altes Analytics-Konto auf Innolink ungültig.
Weitere Förderangebote
Projektdatenbank
Informationsdatenbank ARAMIS
Im Informationssystem ARAMIS finden Sie alle Innovationsprojekte, die von Innosuisse sowie anderen staatlichen Organisationen gefördert werden.
Letzte Änderung 09.03.2023
Kontakt
Projekt- und Programmförderung
Teams
Energy & Environment
Nicolas Martin
Suzana Kolly
Nicole Schöni
+41 58 465 33 72
E-Mail
Engineering
Matthias Furler
Davi Chung
Martina Ghisletta
+41 58 462 81 47
E-Mail
ICT
Sybille Aeschbacher
Nicole Gasser
Fatma Sahindal
+41 58 467 17 55
E-Mail
Life Sciences
Thomas Martignier
Ramona Schürch
Imane Benabdesselam
+41 58 464 19 85
E-Mail
Social Sciences & Business Management
Sandra Villiger
Joséphine Irion
+41 58 462 86 51
E-Mail