Es gelten im Minimum die Bestimmungen von Art. 41 der V-FIFG (SR 420.11). Die Projektpartner sind in jedem Fall verpflichtet, diese Regelungen in ihrer Zusammenarbeit einzuhalten. Innosuisse kann aber zur Auflage machen, dass eine über diese Bestimmungen hinausgehende Vereinbarung zwischen den Partnern getroffen werden muss. Solche Auflagen werden in der grossen Mehrheit der bewilligten Vorhaben von der Innosuisse gemacht. Die Projektpartner müssen alle, über die in Art. 41 V-FIFG festgelegten Bestimmungen hinausgehenden Abmachungen individuell verhandeln und vereinbaren. Bei einer entsprechenden Auflage muss die Vereinbarung spätestens drei Monate nach Start des Projekts vorgelegt werden.
HINWEIS: Da die Verhandlungen wichtig sind und komplex sein können, rät Innosuisse dazu, sich frühzeitig mit diesem Thema zu beschäftigen und schon bei Beginn der Erarbeitung des Gesuchs hierüber im Minimum eine Grundsatzvereinbarung zu treffen.